Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.1 LCitLCC CH-NW

Art. 32 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Amtshilfe, Auskünfte

Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Amtshilfe, Auskünfte

1. Kantonale und kommunale Ämter, Behörden und Instanzen leisten untereinander in Einbürgerungsverfahren die hierzu erforderlichen Auskünfte und Amtshilfe.

2. Sie können bei Dritten wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Schulen oder Privaten weitere Auskünfte einholen.

3. Die Gemeinden informieren das Amt regelmässig über den Stand der bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren.

← Art. 31 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Gegenstand Art. 33 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →