121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 32 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Amtshilfe, Auskünfte
Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe
Art. 32 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Amtshilfe, Auskünfte
1. Kantonale und kommunale Ämter, Behörden und Instanzen leisten untereinander in Einbürgerungsverfahren die hierzu erforderlichen Auskünfte und Amtshilfe.
2. Sie können bei Dritten wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Schulen oder Privaten weitere Auskünfte einholen.
3. Die Gemeinden informieren das Amt regelmässig über den Stand der bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren.