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Art. 31 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Bearbeitung von Personendaten

Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe
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Art. 31 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Bearbeitung von Personendaten

1. Kantonale und kommunale Einbürgerungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten, insbesondere über

1. religiöse und weltanschauliche Ansichten;

2. politische Tätigkeiten;

3. die Gesundheit;

4. * Massnahmen der Sozialhilfe bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern;

5. Beachtung familienrechtlicher Unterhaltspflichten;

6. Betreibungs- und Konkursverfahren;

7. Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände, Steuerstrafen und Zahlungsverhalten bei Steuerrechnungen;

8. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

9. schulisches Verhalten;

10. weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgabe notwendig und geeignet sind.

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