Art. 31 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Bearbeitung von Personendaten
Art. 31 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Bearbeitung von Personendaten
1. Kantonale und kommunale Einbürgerungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten, insbesondere über
1. religiöse und weltanschauliche Ansichten;
2. politische Tätigkeiten;
3. die Gesundheit;
4. * Massnahmen der Sozialhilfe bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern;
5. Beachtung familienrechtlicher Unterhaltspflichten;
6. Betreibungs- und Konkursverfahren;
7. Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände, Steuerstrafen und Zahlungsverhalten bei Steuerrechnungen;
8. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
9. schulisches Verhalten;
10. weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfüllung der Aufgabe notwendig und geeignet sind.