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Art. 3 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Gesuch 1. allgemein

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 3 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Gesuch 1. allgemein

1. Die Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind beim Amt einzureichen. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die erforderlichen Gesuchsunterlagen fest.

2. Ist das Gesuch nicht vollständig oder nicht gültig unterzeichnet, wird es zur Verbesserung zurückgewiesen.

3. Das Amt tritt auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein, wenn

1. * die Gesuchsunterlagen zur Person nicht oder nicht vollständig vorhanden sind oder das Gesuch nicht gültig unterzeichnet ist;

2. die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind;

3. * es im Strafregister-Informationssystem VOSTRA gestützt auf das Erwachsenenstrafrecht Einträge zu Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren feststellt, über einen Zeitraum von

a) * zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung durch volljährige ausländische Bewerberinnen und Bewerber;

b) * fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung durch volljährige Schweizer Bewerberinnen und Bewerber;

3a. * es im Strafregister-Informationssystem VOSTRA gestützt auf das Jugendstrafrecht Einträge zu Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden oder hängigen Strafverfahren feststellt, über einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung durch alle Bewerberinnen und Bewerber;

4. der erforderliche Sprachnachweis nicht vorliegt, soweit die Bewerberin oder der Bewerber davon nicht befreit ist; oder

5. ein ungenügender Sprachnachweis vorliegt.

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