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Art. 28 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 2. Entlassung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft

Verlust durch behördlichen Beschluss - Entlassung
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Art. 28 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 2. Entlassung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft

1. Die Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht erstreckt sich auch auf die minderjährigen Kinder der verzichtenden Person, sofern sie unter ihrer elterlichen Sorge stehen; Kinder über 16 Jahre werden in die Entlassung nur einbezogen, wenn sie dieser schriftlich zustimmen.

2. Für den Einbezug von Minderjährigen, die nicht unter der elterlichen Sorge der verzichtenden Person stehen, ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung erforderlich.

3. Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die selbständig ein Entlassungsgesuch einreichen, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

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