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Art. 27 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht 1. Zuständigkeit

Verlust durch behördlichen Beschluss - Entlassung
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Art. 27 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht 1. Zuständigkeit

1. Die Direktion kann auf Gesuch hin Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das Nidwaldner Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten wollen, aus diesem entlassen.

2. Die Gemeinde kann auf Gesuch hin Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines anderen Nidwaldner Gemeindebürgerrechts auf ihr Bürgerrecht verzichten wollen, aus diesem entlassen.

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