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Art. 25 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Nichtigerklärung

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 25 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Nichtigerklärung

1. Ordentliche Einbürgerungen können vom Regierungsrat nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sind. Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach Art. 36 BüG.

2. Er hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an.

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