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Art. 24 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Nachträglicher Einbezug von Kindern

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Nachträglicher Einbezug von Kindern

1. Wird die Einbürgerungsbewilligung des Bundes wegen des Einbezugs von Kindern, die nach der Einreichung des Gesuches geboren worden sind, gemäss Art. 13 Abs. 4 BüG nachträglich geändert, sind auch die kantonale und die kommunale Einbürgerungsbewilligungen beziehungsweise Zusicherungen anzupassen.

2. Kinder, die während eines kommunalen oder kantonalen Einbürgerungsverfahrens der Eltern geboren werden, sind ins Verfahren einzubeziehen.

3. Die Einbürgerungsbehörde orientiert unverzüglich die involvierten Instanzen.

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