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Art. 23 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Verfahrenskoordination

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Verfahrenskoordination

1. Das Amt ist im Einbürgerungsverfahren die Koordinationsbehörde und insbesondere zuständig für

1. die Entgegennahme aller bürgerrechtlichen Gesuche, soweit sie nicht beim Bund einzureichen sind;

2. die formelle Prüfung der Gesuche um ordentliche Einbürgerung;

3. die Koordination der kantonalen Erhebungen gemäss Art. 34 BüG;

4. die Koordination mit kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Instanzen.

2. Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bürgerrechtsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

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