121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 23 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Verfahrenskoordination
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Verfahrenskoordination
1. Das Amt ist im Einbürgerungsverfahren die Koordinationsbehörde und insbesondere zuständig für
1. die Entgegennahme aller bürgerrechtlichen Gesuche, soweit sie nicht beim Bund einzureichen sind;
2. die formelle Prüfung der Gesuche um ordentliche Einbürgerung;
3. die Koordination der kantonalen Erhebungen gemäss Art. 34 BüG;
4. die Koordination mit kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
2. Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bürgerrechtsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.