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Art. 22 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Anhörung

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Wiedereinbürgerung
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Art. 22 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Anhörung

1. Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 29 Abs. 1 BüG vor der Gutheissung eines Gesuches um Wiedereinbürgerung Stellung nehmen.

2. Es hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an.

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