121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 22 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Anhörung
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Wiedereinbürgerung
Art. 22 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Anhörung
1. Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 29 Abs. 1 BüG vor der Gutheissung eines Gesuches um Wiedereinbürgerung Stellung nehmen.
2. Es hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an.