121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 21 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Anhörung
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Erleichterte Einbürgerung
Art. 21 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Anhörung
1. Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 25 Abs. 1 BüG vor der Gutheissung eines Gesuches um erleichterte Einbürgerung Stellung nehmen.
2. Es hört bei Bedarf die betroffene Gemeinde an.