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Art. 20 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Erleichterte Einbürgerung
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Art. 20 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

1. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält gemäss Art. 22 BüG in dieser Reihenfolge das Gemeindebürgerrecht

1. der für den Irrtum verantwortlichen Gemeinde;

2. der Gemeinde, in der sie oder er zuletzt Wohnsitz hatte;

3. der Gemeinde, in der sie oder er sich aufgehalten hat.

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