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Art. 2 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Findelkind

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Art. 2 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Findelkind

1. Das im Kanton gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es aufgefunden wurde.

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