121.1
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CH-NW
Art. 18 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 7. Meldepflicht
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
Art. 18 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 7. Meldepflicht
1. Bewerberinnen und Bewerber haben dem Amt während der Hängigkeit ihres Einbürgerungsverfahrens unverzüglich zu melden
1. Änderungen im Personen- oder Familienstand, des Namens oder der Wohnadresse;
2. Tatsachen, welche für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind wie insbesondere Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit oder die Eröffnung eines Strafverfahrens.