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Art. 18 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 7. Meldepflicht

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 18 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 7. Meldepflicht

1. Bewerberinnen und Bewerber haben dem Amt während der Hängigkeit ihres Einbürgerungsverfahrens unverzüglich zu melden

1. Änderungen im Personen- oder Familienstand, des Namens oder der Wohnadresse;

2. Tatsachen, welche für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind wie insbesondere Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit oder die Eröffnung eines Strafverfahrens.

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