121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 14 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - c) Eintritt der Volljährigkeit
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
Art. 14 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · c) Eintritt der Volljährigkeit
1. Die Zuständigkeit der Instanzen richtet sich im kantonalen und im kommunalen Einbürgerungsverfahren ausländischer Bewerberinnen oder Bewerber nach dem Alter zum Zeitpunkt des jeweiligen Einbürgerungsentscheides.
2.