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Art. 14 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - c) Eintritt der Volljährigkeit

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 14 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · c) Eintritt der Volljährigkeit

1. Die Zuständigkeit der Instanzen richtet sich im kantonalen und im kommunalen Einbürgerungsverfahren ausländischer Bewerberinnen oder Bewerber nach dem Alter zum Zeitpunkt des jeweiligen Einbürgerungsentscheides.

2.

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