121.1
LCitLCC
CH-NW
Art. 13 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - b) Kantonsbürgerrecht
Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
Art. 13 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · b) Kantonsbürgerrecht
1. Die Direktion entscheidet über
1. * die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer Bürgerinnen und Bürger, wenn die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt;
2. * die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Bewerberinnen und Bewerbern, wenn die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Bewerberinnen und Bewerber, sobald die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt.