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Art. 13 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - b) Kantonsbürgerrecht

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 13 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · b) Kantonsbürgerrecht

1. Die Direktion entscheidet über

1. * die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer Bürgerinnen und Bürger, wenn die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt;

2. * die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Bewerberinnen und Bewerbern, wenn die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Bewerberinnen und Bewerber, sobald die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt.

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