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Art. 12 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - 3. Zuständigkeit a) Gemeindebürgerrecht

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 12 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · 3. Zuständigkeit a) Gemeindebürgerrecht

1. Der Gemeinderat entscheidet über

1. * die Erteilung des Gemeindebürgerrechts für Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger;

2. * die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts in den übrigen ordentlichen Einbürgerungsverfahren.

3. * ...

2. Die Gemeinden können diese Zuständigkeit in der Gemeindeordnung einer vom Gemeinderat gewählten Einbürgerungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern übertragen. Ein Mitglied hat dem Gemeinderat anzugehören.

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