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Art. 10 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Einbürgerungsverfahren 1. gemeinsamer Bürgerrechtserwerb

Erwerb durch behördlichen Beschluss - Ordentliche Einbürgerung
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Art. 10 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Einbürgerungsverfahren 1. gemeinsamer Bürgerrechtserwerb

1. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber können das Schweizer Bürgerrecht nur gemeinsam mit dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht erwerben.

2. Schweizer Bewerberinnen und Bewerber können das Kantonsbürgerrecht nur gemeinsam mit dem Gemeindebürgerrecht erwerben.

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