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Art. 1 Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

2. Die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Schweizer Bürgerrecht gelten auch für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.

Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) - Gegenstand Art. 2 Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG →

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