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§ 9 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Vermarkung und topographische Karten
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§ 9 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

1. Die im Jahre 1921 durch den luzernischen Kantonsgeometer vorgenommene Vermarkung wird für die festgelegten Hoheitsgrenzen als rechtsverbindlich anerkannt.

2. Soweit sich die Vermarkung der Fischereihoheitsgrenzen als notwendig erweist, wird sie von den beiden Kantonen gemeinsam und auf gemeinsame Kosten vorgenommen.

3. Die Kosten der im Jahre 1921/22 ausgeführten Vermarkungsarbeiten werden von den beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. Der Kanton Nidwalden bezahlt dem Kanton Luzern unter diesem Titel den Betrag von Fr. 750.-.

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