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112.2 CH-NW

§ 8 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Anwendbares Recht, Fischereiaufsicht und Strafgerichtsbarkeit
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§ 8 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

1. Jeder Kanton übt die ihm mit Bezug auf die Fischerei zustehende Hoheit innerhalb seiner Kantonsgrenze aus. Es stehen ihm die Befugnisse und Pflichten zu, die sich aus dem Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee ergeben.

2. Jeder Kanton wendet, vorbehältlich des Bundesrechts und des erwähnten Konkordates, sein eigenes Recht an.

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