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§ 7 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Die Fischerei
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§ 7 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

1. Das Gebiet der gemeinsamen Fischerei gilt nur für die Berufsfischerei.

2. Für die Sportfischer gilt die Kantonsgrenze.

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