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§ 5 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Die Fischerei
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§ 5 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

1. Die beiden Kantone erteilen für das Gebiet der gemeinsamen Fischerei keine zusätzlichen Berufsfischer-Patente.

2. Dem Kanton Nidwalden ist anheimgestellt, für das östlich der Linie Landmark Obermatt / Weggis gelegene Gebiet der Fischereigemeinschaft die Bewilligung sechs Patentinhabern zu erteilen, die mit den im Gebiet westlich dieser Linie zugelassenen Patentinhabern nicht identisch sind.

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