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112.2 CH-NW

§ 3 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

Die Fischerei
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§ 3 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee

1. Die beidseitigen Privatfischenzen, mindestens aber ein Ufersaum von 200 m Breite auf Nidwaldnerseite, sind von der gemeinsamen Fischerei ausgenommen.

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