112.2
CH-NW
§ 2 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee
Die Fischerei
§ 2 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee
1. Im Stansstader-, Kreuz- und Matt-Trichter wird unter Vorbehalt von § 3 innerhalb der folgenden Grenzen die Fischereigemeinschaft eingeführt
1. gegen den östlichen Teil des Matt-Trichters: Linie Wispelen / Unternas nach Horlaui / Riedsort;
2. gegen den Küssnachterarm: Linie Zinnen / Hertenstein nach Altstatt / Meggenhorn;
3. gegen den Luzernerarm: Linie Altstadt/Meggenhorn nach St. Niklausen-Horn;
4. gegen die Horwerbucht: Südgrenze der Fischereipacht Winkler- und Horwersee.
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Die Hoheitsgrenze
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