112.2
CH-NW
§ 12 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee
Genehmigung und Inkrafttreten
§ 12 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee
1. Nach der Genehmigung der Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht über die Abschreibung des Prozesses und setzt die Gerichtskosten fest.
2. Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
3. Die Partei- und Anwaltskosten werden wettgeschlagen.