112.2
CH-NW
§ 11 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee
Genehmigung und Inkrafttreten
§ 11 Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee
1. Die durch die Regierungen der beiden Kantone angenommene Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern und durch den Landrat von Nidwalden. Sie wird nach Erteilung dieser Genehmigungen durch die Regierungen der beiden Kantone auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft erklärt und dem Schweizerischen Bundesrat mitgeteilt werden.
2. Nach ihrem Inkrafttreten ist die Vereinbarung auf alle durch die beiden Kantone bereits erteilten und noch zu erteilenden Fischereipatente anzuwenden.
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Die Hoheitsgrenze
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