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111 CH-NW

Art. 98 Verfassung des Kantons Nidwalden - Haftung

Übergangsordnung
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Art. 98 Verfassung des Kantons Nidwalden · Haftung

1. Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Art. 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).

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