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111 CH-NW

Art. 97 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gesetze und Verordnungen

Übergangsordnung
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Art. 97 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gesetze und Verordnungen

1. Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.

2. Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.

3. Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

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