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CH-NW
Art. 94 Verfassung des Kantons Nidwalden - Annahme der Verfassungsbestimmungen
Die Revision der Verfassung
Art. 94 Verfassung des Kantons Nidwalden · Annahme der Verfassungsbestimmungen
1. Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger an der Urne.
2. In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden
1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung;
2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse.