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111 CH-NW

Art. 93 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gesamtrevision

Die Revision der Verfassung
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Art. 93 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gesamtrevision

1. Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Art. 54 verlangt, ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen.

2. Ist die Gesamtrevision beschlossen, obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.

3. Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden Vorschriften zu wählen.

4. Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.

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