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CH-NW
Art. 92 Verfassung des Kantons Nidwalden - Teilrevision
Die Revision der Verfassung
Art. 92 Verfassung des Kantons Nidwalden · Teilrevision
1. Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, erfolgt die Teilrevision der Verfassung unter Vorbehalt von Art. 54 und Art. 94 auf dem Wege der Gesetzgebung.
2. Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, erfolgt die Teilrevision nach dem in Art. 93 festgelegten Verfahren.