Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 91 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bestand

Korporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bestand

1. Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.

2. Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.

← Art. 90 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 92 Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →