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CH-NW
Art. 91 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bestand
Korporationen
Art. 91 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bestand
1. Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates.
2. Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet.