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111 CH-NW

Art. 90 Verfassung des Kantons Nidwalden - Kirchensteuer

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde
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Art. 90 Verfassung des Kantons Nidwalden · Kirchensteuer

1. Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur von den Kirchengliedern beziehen.

2. Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrages unter den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen.

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