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CH-NW
Art. 89 Verfassung des Kantons Nidwalden - Stimm- und Wahlrecht
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde
Art. 89 Verfassung des Kantons Nidwalden · Stimm- und Wahlrecht
1. Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kirchenglieder ausgedehnt werden.
2. Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied des Kirchen- oder Kapellrates.
3. Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu.