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111 CH-NW

Art. 88 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bestand

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde
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Art. 88 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bestand

1. Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden.

2. Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.

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