111
CH-NW
Art. 88 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bestand
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde
Art. 88 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bestand
1. Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden.
2. Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.