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CH-NW
Art. 86 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bestand
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Schulgemeinde
Art. 86 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bestand
1. Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der Politischen Gemeinde.
2. Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die Politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden.