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111 CH-NW

Art. 85 Verfassung des Kantons Nidwalden - Aufgabe

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Politische Gemeinde
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Art. 85 Verfassung des Kantons Nidwalden · Aufgabe

1. Die Politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind.

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