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CH-NW
Art. 84 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bestand
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Gemeindearten - Politische Gemeinde
Art. 84 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bestand
1. Eine Politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbürgerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.