Art. 83 Verfassung des Kantons Nidwalden - Verwaltungsbefugnisse
Art. 83 Verfassung des Kantons Nidwalden · Verwaltungsbefugnisse
1. Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er vertritt die Gemeinde nach aussen.
2. Er ist, unter Vorbehalt von Art. 80, namentlich befugt und beauftragt
1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen;
2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen;
3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;
4. * die Mitarbeitenden zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen ist;
5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Art. 78 Abs. 4 zu entscheiden;
6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert;
7. * im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebenen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 7 darüber zu verfügen;
9. * ...
10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.