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111 CH-NW

Art. 81 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zusammensetzung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Administrativer Rat
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Art. 81 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zusammensetzung

1. Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern.

2. Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung das Präsidium und das Vizepräsidium. Das Gesetz regelt die Amtsdauer.

3. Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommissionen zu bilden.

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