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111 CH-NW

Art. 80 Verfassung des Kantons Nidwalden - Volksvertretung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Gemeindeversammlung
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Art. 80 Verfassung des Kantons Nidwalden · Volksvertretung

1. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung.

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