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Art. 8 Verfassung des Kantons Nidwalden - Aktivbürgerrecht

Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Politische Rechte
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Art. 8 Verfassung des Kantons Nidwalden · Aktivbürgerrecht

1. Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

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