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CH-NW
Art. 79 Verfassung des Kantons Nidwalden - Urnenabstimmung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Gemeindeversammlung
Art. 79 Verfassung des Kantons Nidwalden · Urnenabstimmung
1. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeindeangelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat.