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CH-NW
Art. 76 Verfassung des Kantons Nidwalden - Obligatorische Abstimmung
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Gemeindeversammlung
Art. 76 Verfassung des Kantons Nidwalden · Obligatorische Abstimmung
1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen
1. * der Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente;
2. * die Wahl der Behörden und der gemäss der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitarbeitenden; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für den administrativen Rat und die für die Rechnungsrevision zuständige Kommission so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist;
3. * die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
4. * die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;
5. * die Festsetzung des jährlichen Budgets;
6. die Genehmigung der Gemeinderechnung.