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111 CH-NW

Art. 76 Verfassung des Kantons Nidwalden - Obligatorische Abstimmung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Gemeindeversammlung
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Art. 76 Verfassung des Kantons Nidwalden · Obligatorische Abstimmung

1. In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen

1. * der Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente;

2. * die Wahl der Behörden und der gemäss der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitarbeitenden; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für den administrativen Rat und die für die Rechnungsrevision zuständige Kommission so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder zu wählen ist;

3. * die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;

4. * die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;

5. * die Festsetzung des jährlichen Budgets;

6. die Genehmigung der Gemeinderechnung.

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