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111 CH-NW

Art. 75 Verfassung des Kantons Nidwalden - Durchführung

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Gemeindeversammlung
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Art. 75 Verfassung des Kantons Nidwalden · Durchführung

1. Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen.

2. Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen vier Monaten stattzufinden.

3. Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates.

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