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CH-NW
Art. 74 Verfassung des Kantons Nidwalden - Aufsicht
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
Art. 74 Verfassung des Kantons Nidwalden · Aufsicht
1. Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbehalt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen.