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111 CH-NW

Art. 73 Verfassung des Kantons Nidwalden - Organisation

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
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Art. 73 Verfassung des Kantons Nidwalden · Organisation

1. Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsident sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.

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