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111 CH-NW

Art. 72 Verfassung des Kantons Nidwalden - Zusammenwirken mit andern Gemeinden

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
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Art. 72 Verfassung des Kantons Nidwalden · Zusammenwirken mit andern Gemeinden

1. Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten.

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