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111 CH-NW

Art. 71 Verfassung des Kantons Nidwalden - Aufgaben

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
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Art. 71 Verfassung des Kantons Nidwalden · Aufgaben

1. Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.

2. Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt

1. * die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden sowie Mitarbeitenden selbst zu wählen;

2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen.

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