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CH-NW
Art. 71 Verfassung des Kantons Nidwalden - Aufgaben
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
Art. 71 Verfassung des Kantons Nidwalden · Aufgaben
1. Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen.
2. Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt
1. * die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden sowie Mitarbeitenden selbst zu wählen;
2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen.