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111 CH-NW

Art. 70 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gemeinden

Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
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Art. 70 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gemeinden

1. Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.

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