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CH-NW
Art. 70 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gemeinden
Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen - Die kommunalen Gewalten - Allgemeine Vorschriften - Grundlagen
Art. 70 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gemeinden
1. Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet.